SEXWORKER NEWS

Sexarbeiter Zeitung für den deutschsprachigen Raum - Pressespiegel - Informationen für Prostituierte

Sexualbegleitung - Der Sex, den es nicht geben darf

In Österreich ist sie noch nicht üblich: Sexualbegleitung für Menschen mit schweren geistigen Behinderungen

Sexualbegleitung für Menschen mit schweren geistigen Behinderungen

Bei der Sexualassistenz geht es nicht nur um Berührung. Foto: corbi

 

Das Liebesleben behinderter Menschen ist ein Tabuthema.

Begleiter wollen helfen, dürfen aber nicht.

Sexualität bei Menschen mit schweren Behinderungen ist noch immer ein Tabu. Eigentlich mehr als das: “Sexualität bei Behinderung wird als gar nicht vorhanden wahrgenommen” meint Otto Lambauer, zuständig für die Behindertenarbeit der Caritas. Aber auch Menschen mit schwerer geistiger Behinderung haben das Bedürfnis nach Nähe und Sexualität.

In Deutschland und der Schweiz gibt es daher die sogenannte “Sexualassistenz” oder “Sexualbegleitung“, die Menschen mit schweren Einschränkungen zu einem selbstbestimmten Sexualleben verhelfen möchte. Sexualassistenz kann sowohl Hautkontakt, Streicheln, das Berühren des Intimbereichs – bis zum Orgasmus oder Geschlechtsverkehr – umfassen. Die Sexualassistenten begreifen sich als Dienstleister und nicht als Beziehungsersatz.

In Österreich fällt Sexualassistenz bzw. Sexuabegleitung unter das Prostitutionsgesetz. Sie gilt als Zuführung zur Prostitution, da es sich um die “gewerbsmäßige Vornahme einer sexuellen Handlung” oder “die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper” handelt. Die Prostitutionsgesetze sind Landessache, aber ähneln einander inhaltlich. Rechtlich gesehen gelten das Berühren der weiblichen Brust, der Geschlechtsteile oder erotische Massagen als Prostitution. Wird solch ein Angebot zwei bis dreimal im Monat angenommen, fällt das bereits unter erwerbsmäßige Prostitution. Die ist nur registrierten Prostituierten erlaubt.

Weiterlesen »

Behinderung Deutschland Gesetz Gesundheit Handicap Insider Interview Nachrichten Lokal Report Sexarbeit Sexualbegleitung Sexwork Tipps Österreich
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kein Bordell in Gemeinden unter 35.000 Einwohnern

 
Das VG hat den Eilantrag eines Bordellbetreibers wegen der Untersagung eines bordellartigen Betriebs zurückgewiesen, weil der Betrieb gegen die Prostitutionsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 verstößt. Danach ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Dieses Prostitutionsverbot hat auch noch heute, nach [...]

weiterlesen »


Projekt: SEXWORKER FORUM • Powered WordPress • Theme: BlogPimpBeiträge (RSS) und Kommentare (RSS) • sponsor: Gratislink.at Lizenz: Creative Commons BY-NC-SA - Sitemap.