Sexualbegleitung - Der Sex, den es nicht geben darf
In Österreich ist sie noch nicht üblich: Sexualbegleitung für Menschen mit schweren geistigen Behinderungen
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Bei der Sexualassistenz geht es nicht nur um Berührung. Foto: corbi |
Das Liebesleben behinderter Menschen ist ein Tabuthema.
Begleiter wollen helfen, dürfen aber nicht.
Sexualität bei Menschen mit schweren Behinderungen ist noch immer ein Tabu. Eigentlich mehr als das: “Sexualität bei Behinderung wird als gar nicht vorhanden wahrgenommen” meint Otto Lambauer, zuständig für die Behindertenarbeit der Caritas. Aber auch Menschen mit schwerer geistiger Behinderung haben das Bedürfnis nach Nähe und Sexualität.
In Deutschland und der Schweiz gibt es daher die sogenannte “Sexualassistenz” oder “Sexualbegleitung“, die Menschen mit schweren Einschränkungen zu einem selbstbestimmten Sexualleben verhelfen möchte. Sexualassistenz kann sowohl Hautkontakt, Streicheln, das Berühren des Intimbereichs – bis zum Orgasmus oder Geschlechtsverkehr – umfassen. Die Sexualassistenten begreifen sich als Dienstleister und nicht als Beziehungsersatz.
In Österreich fällt Sexualassistenz bzw. Sexuabegleitung unter das Prostitutionsgesetz. Sie gilt als Zuführung zur Prostitution, da es sich um die “gewerbsmäßige Vornahme einer sexuellen Handlung” oder “die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper” handelt. Die Prostitutionsgesetze sind Landessache, aber ähneln einander inhaltlich. Rechtlich gesehen gelten das Berühren der weiblichen Brust, der Geschlechtsteile oder erotische Massagen als Prostitution. Wird solch ein Angebot zwei bis dreimal im Monat angenommen, fällt das bereits unter erwerbsmäßige Prostitution. Die ist nur registrierten Prostituierten erlaubt.
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