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Telefonsex nicht sittenwidrig

 

 

Offene Rechnungen beim Telefonsex dürfen nicht einfach unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit einer solchen Dienstleistung unbezahlt bleiben. Wenn für die Ausübung der “klassischen” Prostitution zu Recht Geld verlangt werden kann, müsse das auch für die technischen Dienstleistungen beim Telefonsex gelten, hat jetzt der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 102/07) betont.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es bei der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht um einen Telefonkunden, der die Dienste einer Sex-Hotline in Anspruch nahm und hinterher nicht zahlen wollte. Vielmehr hatte die Sex-Anbieterin Zahlungsrückstände in Höhe von 15.164,99 Euro bei ihrem Provider. Die ergaben sich aus den für die Nutzung der technischen Ausrüstung vereinbarten Minuten-Anteilen sowie der Vergütung des Vermarkters für von ihm in Rechnung gestellte „Beratungsleistungen”. Wobei letztere allerdings nie erbracht worden sein sollen.

Der komplizierten gerichtlichen Auseinandersetzung hätten die Richter einfach aus dem Weg gehen können, wenn sie die Verträge der streitenden Parteien von Anfang an für nichtig erklärt hätten. Das wäre bei einem sittenwidrigen Charakter der sie zum Gegenstand habenden Dienstleistungen der Fall gewesen. Doch dieser Versuchung erlag weder das Berufungsgericht noch der zur Revision angerufene Bundesgerichtshof. Anzuwenden sei das im Jahre 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, welches ein Entgelt für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen sowie für deren Vermarktung und Vermittlung zulässt, urteilten sie.

“Zwar wird dort nur die Bezahlung für die Vornahme sexueller Handlungen geregelt, doch nach Auffassung der Richter handelt es sich beim Sex per Telefon mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts der Beteiligten sogar um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution im klassischen Sinne”, erklärt Rechtsanwalt Peter Koblenz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Kann für die Ausübung der „klassischen” Prostitution ein Entgelt gefordert werden, müsse dies für den Telefonsex und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Vermarktungs- und technischen Dienstleistungen erst recht gelten.


URL zum Artikel: http://www.marlaktuell.de/?p=20016

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