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Urteil leider nicht im Sinne des ProstG

Prostitution in Wohnanlage muss nicht geduldet werden

Zweibrücken/dpa. Wohnungseigentümer müssen es nicht dulden, dass in einer Wohnung ihres Hauses käuflicher Sex angeboten wird. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht in dritter Instanz entschieden.

Die Wohnungseigentümer eines Komplexes mit mehr als 150 Appartements in Kaiserslautern hatten gegen einen Mann geklagt, der in seiner Wohnung Prostituierte arbeiten ließ. Diese hatten dort via Internet unter anderem «Hausfrauensex» angeboten. Das muss nach der Entscheidung des OLG nun ein Ende haben.

Das OLG kam wie bereits zuvor das Landgericht Kaiserslautern zu dem Schluss: Auch wenn die Prostitution diskret ausgeübt werde, spreche sie sich unter Mitbewohnern, Nachbarschaft, Maklern, Wohnungsinteressenten und Kapitalanlegern erfahrungsgemäß schnell herum. Sei die Wohnanlage dann erst einmal in Verruf geraten, wirke sich dies negativ auf die Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Wohnungen aus. Dies bräuchten die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen.

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